Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ja, Sie können Zutritt zu der Wohnung verlangen!
Da Sie neben Ihrer Tochter Mitmieterin der Wohnung sind, steht Ihnen in gleicher Weise wie Ihrer Tochter ein Besitz- und Nutzungsrecht an der Wohnung zu.
Dies gilt auch dann, wenn Sie die Wohnung selbst tatsächlich nicht bewohnen und als Mitmieterin nur deshalb in den Mietvertrag aufgenommen sind, um die Mietzahlung letztlich sicherzustellen, denn dieser Umstand nimmt Ihnen nicht Ihre mietvertraglichen Rechte als (Mit)Mieterin.
Sollte Ihre Tochter sich anhaltend weigern, Ihnen Zutritt zu gewähren, so können Sie diesen notfalls gerichtlich erzwingen: Sie können dann bei dem örtlichen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken.
Ihre Tochter würde sodann unter Androhung eines hohen Zwangsgeldes gerichtlich verpflichtet werden, Ihnen umgehend den Zutritt zu der Wohnung zu gewähren!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt