Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!
Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Wenn die Steuerberaterin im Jahr 2018 für Sie tätig war, dann müssen Sie die Leistung grundsätzlich bezahlen. Und wenn ich es richtig verstehe, dann war sie noch für Sie tätig, denn den Vertrag gekündigt haben Sie erst im Jahr 2019.
Sie können aber gegen den Vergütungsanspruch der Steuerberaterin mit Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Gegensanspruch könnte hier ein Schadenersatzanspruch von Ihnen gegen die Steuerberaterin sein. Ein Schadenersatzanspruch bestünde dann, wenn die Steuerberaterin einen Fehler gemacht hat und Ihnen daraus ein Schaden entstanden ist.
Der Fehler könnte hier darin liegen, Sie nicht als Kleinunternehmerin angemeldet zu haben, obwohl Sie ihr gesagt haben, dass Sie Kleinunternehmerin sind. Außerdem muss Ihnen durch diesen Fehler ein Schaden entstanden sein. Diesen Schaden müssten Sie ausrechen und könnten dann in Höhe der Schadenersatzforderung gegen den Vergütungsanspruch der Steuerberaterin aufrechnen. Wenn Ihre Forderung mindestens der Höhe des Vergütungsanspruches entspricht, müssen Sie nichts mehr an die Steuerberaterin zahlen.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.