Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 823 I BGB haben Sie gegen den Verkäufer trotz des Ausschlusses der Gewährleistung dann einen Schadensersatzanspruch, wenn Sie von diesem arglistig getäuscht worden sind. Eine arglistige Täuschung haben Sie bereits dann vorliegen, wenn der Verkäufer vom Mangel weiß, Ihnen dies aber nicht mitteilt.
Keine Arglisthaftung ist natürlich dann anzunehmen, wenn Sie den Mangel bei Unterzeichnung des Kaufvertrages gekannt haben.
Allein die Tatsache dass Sie gesehen haben, dass Bambus gepflanz war bedeutet nun nicht, dass Sie damit auch den Mangel erkannt haben. Die Kenntnis vom Mangel müsste Ihnen der Verkäufer beweisen. Wenn also der Verkäufer gewusst hat, dass der Bambus bereits gewurzelt und sich hatte, dann hätte er dies Ihnen ungefragt mitteilen müssen. Wenn dies unterblieben ist dann haben Sie gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz.
Grundsätzlich verjährt der Anspruch nach §§ 195,199 BGB binnen 3 Jahren, allerdings beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn Sie vom Schaden und vom Schädiger Kenntnis erlangt haben.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt