Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
stellen Sie bitte Ihre Frage!
Mit freundlichen GrüßenKristian HüttemannRechtsanwalt
Vielen Dank für das nette Gespräch.
Davon möchte ich Ihnen abraten, denn nachdem Sie ausgeschlagen haben, sind Sie hierzu rechtlich leider nicht mehr befugt.
Bitte nehmen Sie Verbindung mit dem Nachlassgericht auf. Dieses ist auf der Grundlage dws § 1960 BGB zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen berechtigt und kann sodann die Miete anweisen.
Sehr gern!