Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie können gegen das ergangene Versäumnisurteil Einspruch gemäß § 338 ZPO einlegen.
Dieser Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Gericht eingelegt werden.
Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Die Rechtsfolge des von Ihnen eingelegten Einspruchs ist, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Im Übrigen gilt unbedingt folgendes zu beachten: Sie geben an, dass ein Landgericht das Versäumnisurteil erlassen hat. Vor dem Landgericht besteht so genannter Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO!
Das bedeutet, dass Sie sich bei der Einlegung des Einspruchs zwingend von ei´nem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt