Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihren Fall bearbeite.Gerne stehe ich Ihnen der Einfachheit halber auch für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung, in dem wir alle Ihre Fragen besprechen können. Buchen Sie dieses gern als Premium-Service hinzu.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Eine Ablehnung wegen Befangenheit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Gemäß § 22 Nr. 5 StPO ist der Richter, der Zeuge in der Sache ist, nämlich bereits von Gesetzes wegen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
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Dann wäre ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO gegeben. Das Urteil wäre dann rechtswidrig.