Sie beziehen sich auf § 26 BauGB. Dort heißt es in Abs. 1 Nr. 1:
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, ...
Sie sind in der Tat in gerader Linie mit dem Ehegatten Ihrer Mutter in gerader Linie verschwägert (vgl. § 1590 BGB).
Es kommt jetzt noch darauf an, ob § 26 BauGB anzuwenden ist. Es müsste sich dazu um ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB handeln. Dort heißt es:
Die Gemeinde kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.