Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, hierzu sind Sie rechtlich nicht verpflichtet!
Mit erfolgter Ausschlagung ist Ihnen das Erbe nicht angefallen.
Sie werden somit nicht Erbe mit der Folge, dass Sie auch nicht in die Mieterstellung Ihrer verstorbenen Mutter einrücken.
Sie müssen daher weder den Vermieter in Kenntnis seztzen, noch müssen Sie das Mietvertragsverhältnis kündigen.
Das Nachlassgericht wird nach der Ausschlagung einen Nachlasspfleger einsetzen, der sodann Verbindung mit dem Vermieter aufnimmt und die Kündigung ausspricht.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt