Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Wenn Sie von dem Ableben Ihres Vaters am 11.11.2019 Kenntnis erlangt haben, so können Sie die Erbschaft leider nicht mehr ausschlagen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt nämlich gemäß § 1944 BGB sechs Wochen ab Kenntnis von dem Erbfall mit der Folge, dass die sechswöchige Ausschlagungsfrist bereits verstrichen ist.
Zwar haften Sie als Erbin nach § 1967 BGB nun auch für die Verbindlichkeiten und Schulden Ihres Vaters.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, die so genannte Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB zu erheben:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1990.html
Wenn Sie diese Dürftigkeitseinrede erheben, dann haften Sie lediglich auf dasjenige, was an Nachlass noch vorhanden ist.
Da Ihr Vater aber kein Vermögen hinterlassen hat, werden Sie gemäß § 1990 BGB auch für die Schulden nicht haften müssen, denn durch die Erhebung dieser Einrede ist eine Haftung für die Schulden mit Ihrem Privatvermögen gerade ausgeschlossen!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt