Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Nach dem deutschen Mietrecht gibt es keine Unterschiede zwischen einer Vermietung an einen deutschen Staatsangehörigen oder einen türkischen Staatsangehörigen.
Das Mietverhältnis ist im deutschen Recht „universell“ normiert.
Sofern Sie daher der benannten Person vertrauen, können Sie eine Vermietung vornehmen.
Gegebenenfalls sollten Sie noch bezüglich des aktuellen Aufenthaltsstatus und Aufenthaltstitel Rückfrage erhalten. Denn wenn die Person illegal in Deutschland wäre, könnten Sie sich durch Gewährung einer Unterkunft der Beihilfe schuldig machen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-