Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider werden Sie nicht ohne weiteres als Beistand des Vermieters fungieren können.
Es besteht zivilprozessual lediglich die Möglichkeit, dass Sie als Vertreter des Vermieters vor Gericht auftreten.
Die Möglichkeit hierzu eröffnet § 79 ZPO, wobei unter den hier gegebenen Umständen nur eine Vertretung gemäß § 79 Absatz 2 Nr. 1 ZPO in Betracht käme:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__79.html
Auch diese Option dürfe aber ausscheiden, da Sie nicht Beschäftigter des Vermieters sind, sondern selbständig tätig.
Der Vermieter kann Sie aber ohne weiteres als Zeuge angeben!
Es ist in der Tat davon auszugehen, dass der RA der Gegenseite seine Tätigkeit für die Beklagte eingestellt hat, denn wenn der RA seine Vergütung nicht erhält, so ist er nicht verpflichtet, das Mandat fortzuführen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt