Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),es freut mich, dass Sie sich für die Nutzung von JustAnswer entschieden haben.Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.Bitte erlauben Sie mir zur Vermeidung von Missverständnissen folgende Nachfrage:In welcher Form wird Ihnen gedroht?Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies gern über den Premiumservice hinzubuchen. Ich vereinbare dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
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Aufgrund des Verhaltens der Gegenseite können Sie den geschlossenen Kaufvertrag widerrufen bzw. wegen Nichterfüllung zurücktreten. Hierdurch wird ein geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben.
Gegenseite ist verpflichtet Ihnen die geleistete Zahlung zurückzugewähren. Dies kann gegebenenfalls auch gerichtlich eingeklagt werden.
Setzen Sie der Gegenseite eine Frist (nachweisbar) Zurückzahlung innerhalb von zehn Tagen. Wird nicht reagiert, können Sie ein Mahnbescheid erlassen oder den Sachverhalt einen Rechtsanwalt abgeben.
Hilfsweise können Sie der Gegenseite auch noch mit einer Strafanzeige drohen.
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