Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Wenn Ihre Frau bereits einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Anwaltsvertrag) gemäß § 675 BGB mit einem RA geschlossen hat, so würden Sie nicht ohne weiteres und automatisch in dieses Vertragsverhältnis eintreten, wenn es zu einem Beklagtenwechsel kommt.
Der Vertrag ist nämlich ausschließlich zwischen Ihrer Frau und dem RA geschlossen worden, und Sie sind an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt.
Daran ändert auch der Beklagtenwechsel nichts, denn hierdurch werden Sie nicht Vertragspartner des RA.
Sie müssen daher als neuer Beklagter einen entsprechenden Vertrag mit dem RA schließen.
Dies ist aber vollkommen unproblematisch, denn Sie müssen lediglich eine anwaltliche Handlungsvollmacht unterschreiben, die den RA berechtigt, sodann für Sie tätig zu werden - damit ist der Anwaltsvertrag bereits geschlossen!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt