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Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Unterhaltsleistungen an gesetzliche unterhaltsberechtigte Personen für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Zusammenveranlagung besteht, können im Rahmen der Regelungen des § 33a EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
Maßgebliche Norm ist für Sie daher § 33a EStG.
Für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gelten insbesondere die gem. BMF Schreiben IV C 4 – S 2285/07/0006:001 vom 07.06.2010 aufgestellten Grundsätze.
Hieraus ergibt sich, dass den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweispflicht trifft.
D. h. es muss nachgewiesen werden, dass die monatlichen Zahlungen erfolgen (Kontoauszüge), die Rechtsgrundlage für die Unterhaltszahlung ggü. der Finanzbehörde genannt werden etc.
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Dr. Traub
-Rechtsanwalt-