Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
schildern Sie den Sachverhalt zur besseren rechtlichen Einordnung bitte etwas näher!
Mit freundlichen GrüßenKristian HüttemannRechtsanwalt
Vielen Dank.
Ich werde Ihnen hier in einigen Minuten eine Antwort einstellen.
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Sie und Ihre Brüder haften der Klägerin gemäß dem Urteil zur ungeteilten Hand auf die Summe von 450.000 €: Das bedeutet, dass Sie alle drei gesamtschuldnerisch haften, die Klägerin kann also jeden einzelnen von Ihnen oder alle drei in Anspruch nehmen.
Zur Zahlung besteht eine Frist von 14 Tagen.
Läuft diese ergebnislos ab, so kommt es zur Exekution: Es wird dann in Ihre Anteile an der Immobilie die Vollstreckung erfolgen, das bedeutet, dass jeder der drei Anteile von 1/9 zwangsversteigert würde.
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Vielen Dank!
Das entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn Sie aber noch einen zweiten Grund besitzen, so ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin auch noch auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt zugreift.
Es handelt sich um eine Hypothekarklage gemäß § 60 GBG:
https://www.jusline.at/gesetz/gbg/paragraf/60
Nach dem § 60 III GBG kann diese Klage gegen jeden Eigentümer gerichtet werden!
Daher kann diese Klage auch gegen Sie erhoben werden, und das gilt leider auch dann, wenn Sie seinerzeit minderjährig waren.
Ja, richtig.
Ja.
Korrekt.
Das kann ich aus der Ferne ohne Kenntnis der gesamten Sachverhaltsumstände leider nicht beurteilen.
Wie gesagt, mit den Einzelheiten des Sachverhaltes bin ich nicht vertraut. Insofern kann ich Ihnen hierzu seriöser Weise keine verlässliche Auskunft geben.
Ja, aber es ist ja nicht bekannt, zu welchem konkreten Zweck der Kredit ausgereicht wurde. Das ergibt sich ja nicht aus dem allgemeinen Begriff Hypothekenkredit.
Das ist durchaus möglich.
Wie hoch die tatsächlichen Verbindlichkeiten sind, ist mir leider nicht bekannt.
Ja, so scheint es zu sein.
Gern antworte ich Ihnen weiter.
Ich darf Sie aber bitten nach bereits erfolgter Beantwortung Ihrer Ausgangsfrage, zunächst eine positive Bewertung abzugeben, damit meine bisher erbrachte Rechtsberatung auch vergütet wird. Ich werde sodann umgehend auf Ihre Nachfrage eingehen, und Sie können anschließend beliebig oft und kostenfrei nachfragen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Haben Sie vielen Dank.
Der konkrete Verwendungszweck des Kredits steht ja nicht fest: Dieser kann für Renovierungsarbeiten ausgereicht worden sein, aber möglicherweiser auch für bauliche Umgestaltungen oder ähnliches.
Beides ist denkbar.
Ja, das ist nicht auszuschließen.
Das lässt sich so pauschal nicht beantworten. Es hängt ab von den Vereinbarungen zwischen Kreditnehmer und Bank, also von den Kreditvergabebedingungen.
Gern!