Vielen Dank für Ihre Geduld.
Zunächst einmal wird ein Aufhebungsvertrag stets auf der Grundlage der auch im Arbeitsrecht herrschenden Vertrags-, Abschluss- und Gestaltungsfreiheit geschlossen.
Das bedeutet, dass ein solcher Vertrag auch nur einvernehmlich geschlossen werden kann - Ihr AG kann den Vertragsschluss also nicht erzwingen. Wenn Sie diesem daher nicht zustimmen wollen, so müssen Sie dies auch nicht.
Die Abfindung stellt aber bereits ein Entgegenkommen Ihres AG dar, denn ein gesetzlicher Anspruch besteht (abgesehen von den Fällen einer betriebsbedingten Kündigung) nicht auf Zahlung einer Abfindung, so dass Sie diese bei einer Kündigung auch nicht hätten beanspruchen können.
Auch die Höhe der Abfindung ist nicht zu beanstanden, denn nach der gesetzlichen Regelung beträgt diese 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 1 a Absatz 2 KSchG).
Einen Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis haben Sie ohnehin, dies muss also in einem Aufhebungsvertrag nicht gesondert geregelt werden.
In Anbetracht der Ihnen in Aussicht gestellten Abfindung, zu deren Zahlung der AG an sich nicht verpflichtet wäre, rate ich Ihnen zur Annahme dieses Angebots.
Allerdings sollten Sie versuchen, die Abfindung in der Höhe nachzuverhandeln, denn wenn Sie regelmäßig deutlich mehr gearbeitet haben, als geschuldet, so muss dieser Umstand auch bei der Bemessung der Abfindung Berücksichtigung finden!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt