Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
Für den Volljährigenunterhalt gibt es insofern "Sonderregelungen" nämlich, dass BEIDE Elternteile BARUnterhalt an das Kind zahlen müssen. Laut Düsseldorfer Tabelle kann Ihre Tochter 848 EUR Unterhalt verlangen, wobei das Kindergeld, welches die Tochter zu bekommen hat, auf diesen Anspruch angerechnet wird. Damit rediziert sich der Zahlbertrag auf 644 EUR. Allerdings ist dieser Betrag von BEIDEN Eltern anteilig zu zahlen.
Da sich die Kindesmutter offenbar NICHT am Unterhalt beteiligt und wohl auch das Kindergeld behält, kann sie nicht weitere Zahlungen von der Tochter verlangen.
Würde die Tochter das Kindergeld bekommen und sich auch die Mutter an den Zahlungen für den Unterhalt beteiligen, kann (muss aber nicht) von dem volljährigen Kind ein Anteil für Kost und Logie verlangt werden. Üblich sind hier meistens Beträge zwischen 200 EUR und maximal 250 EUR.
Zieht Ihre Tochter aus, dann ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 860 EUR, wobei auch hierauf das Kindergeld anzurechnen ist und der Zahlbetrag anteilig von beiden Eltern zu zahlen wäre.
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RA Grass