Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihren Fall bearbeite.Gerne stehe ich Ihnen der Einfachheit halber auch für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung, in dem wir alle Ihre Fragen besprechen können. Buchen Sie dieses gern als Premium-Service hinzu.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Gegen die Versagung der Akteneinsicht auf Grundlage des IFG haben Sie die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs. Der Widerspruch müsste jedoch fristgerecht eingehen.
Wenn die Frist abgelaufen ist, haben Sie die Möglichkeit, den Antrag auf Akteneinsicht erneut zu stellen. Wenn dieser nochmals abgelehnt wird, können Sie gegen diese Ablehnung fristgerecht Widerspruch erheben und ggf. Klage einreichen, um an Ihr Ziel zu gelangen.
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Ich habe Ihnen soeben eine schriftliche Antwort zukommen lassen, siehe oben.
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Gemäß § 70 VwGO beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat.