Vielen Dank für Ihre Geduld.
Unter diesen ergänzend vorgetragenen Umständen können Sie unbesorgt sein.
Grundsätzlich ist es in der Tat so, dass sie Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 27 AufenthG versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt des Ehegatten auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist (=ALG II).
Nach der gesetzlichen Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Das bedeutet, dass der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Ihrer zukünftigen Ehefrau keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, denn Sie beziehen keine Sozialleistungen, und Ihre Einkünfte sind auch ausreichend, um Ihrer beider Lebensunterhalt sicherzustellen!
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Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt