Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sofern die Ihnen erteilten Vollmachten auch die Vornahme von Grundstücksgeschäften vorsehen, so sind Sie auf der Grundlage dieser Vollmachten grundsätzlich auch berechtigt, das Haus Ihrer Mutter zu veräußern.
Da jedoch ein Grundstücksgeschäft gemäß § 311 b BGB zwingend der notariellen Beurkundung bedarf, muss die Vollmacht in jedem Fall ebenfalls notariell beurkundet werden - ohne notarielle Beurkundung der Vollmacht können Sie kein Grundstücksgeschäft vornehmen.
Anwaltlich ist Ihnen daher anzuraten, die Ihnen erteilte Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen.
Sollte die Vollmacht Sie als Bevollmächtigten nicht auch zur Vornahme von Grundstücksgeschäften ermächtigen, so müssten Sie sich von Ihrer Mutter eine gesonderte Vollmacht erteilen lassen, die Sie explizit hierzu ermächtigt, und diese Vollmacht bedürfte sodann ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Solange Ihre Mutter nicht unter gesetzlicher Betreuung nach § 1896 BGB steht, kann Sie Ihnen auch jederzeit im Bedarfsfall eine solche (weitere) Vollmacht erteilen!
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt