Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Der Eigentümer des nachbarlichen Gruindstückes ist verpflichtet, die Wurzel, die auf Ihr Areal hinübergedrungen ist, zu entfernen - § 910 BGB.
Unterlässt er dies, so können Sie selbst den auf Ihrem Grundstück befindlichen Teil des Wurzelwerkes entfernen.
Ist Ihnen dies selbst nicht möglich, so können Sie auf Kosten des Nachbarn einen Gartenfachbetrieb mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen.
Fordern Sie den Nachbarn daher nun nachweisbar (=Einschreiben) unter Setzung einer letzten Frist von maximal 7-10 Tagen ab Briefdatum zur Entfernung der Wurzel auf.
Kündigen Sie in dem Schreiben zugleich an, dass Sie nach Ablauf dieser letzten Frist die Wurzel selbst entfernen oder aber einen Fachbetrieb beauftragen werden, dessen Kosten dem Nachbarn zur Last fielen.
Klicken Sie zur Bewertung bitte auf die Sterne (="Toller Service","Informativ & hilfreich","Frage beantwortet"), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann erhalte ich von JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt