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Recht & Justiz
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Kianusch Ayazi
,
Kategorie:
Recht & Justiz
Zufriedene Kunden:
775
Erfahrung:
Juristischer Mitarbeiter at ProfDrPannenRAe
106185746
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Kianusch Ayazi ist jetzt online.
Erbrecht, Berlin, Gerne dem Ra.alles sagen
Kundenfrage
Erbrecht
JA: Ich verstehe. Bitte nennen Sie mir Ihr Bundesland.
Customer: Berlin
JA: Vielen Dank. Gibt es noch etwas, dass der Anwalt wissen sollte?
Customer: Gerne dem Ra.alles sagen
Gepostet:
vor 15 Tagen.
Kategorie:
Recht & Justiz
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Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.
Wie kann ich Ihnen konkret behilflich sein? Bitte formulieren Sie eine konkrete Rechtsfrage, zu der ich Sie beraten darf.
Sofern Sie wünschen, stehe ich Ihnen der Einfachheit halber auch für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung. Buchen Sie dieses gern als Premium-Service hinzu.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
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Kunde:
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Guten Abend.
Es geht darum ich habe tine Vollmacht von der Bank.
Nun ist er verstorben.
Das Geld habe ich auf mein Konto überwiesen.
Jetzt ist der Sohn auf einmal aufgetaut .Jahrelange kein Kontakt zu seine Eltern gehabt.
Was soll ich tun , ihm das Geld geben oder habe ich ein Recht auch auf das Geld?.ich hatte schon mal vor 2 Wochen mit einem Ra. Gesprochen.
Kunde:
hat geantwortet vor 15 Tagen.
BGB Paragraph 168
Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Hatten Sie denn abgesehen von der Vollmacht die Erlaubnis des Verstorbenen, sich selbst Geld zu überweisen und dieses zu behalten?
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Kunde:
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Ja..die Vollmacht ist seit August, mit sofortiger Wirkung.
Er ist jetzt im November verstorben. Ich wollte aber nicht das Geld abheben , mir ging es km den Menschen.
Ich war immer einkaufen und Zrit mit ihm verbracht.
Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Wenn Ihnen der Verstorbene es erlaubt hat, dass Sie das Geld an sich selbst überweisen und es behalten, sprich er es Ihnen zugewendet hat, können Sie es behalten. Denn Zuwendungen zu Lebzeiten behalten auch nach dem Tod ihre Gültigkeit. Sie müssen das Geld in diesem Fall nicht an den Sohn herausgeben.
Konnte ich Ihnen damit behilflich sein? Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
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Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Sind noch Rückfragen offen geblieben? Dann stellen Sie diese gern. Andernfalls geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
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Kunde:
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Super .
Meine Frage ist .
Der Sohn möchte sich mit mir gerne treffen .
Ich bin sozusagen auf der sicheren Seite.
Wie kann ich ihm das am besten nach Paragraph oder ihm etwas vorzeigen,
Das wäre ganz lieb wenn sie mir das zuschicken könntet.
Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Gemäß §§ 1922, 1967 BGB tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Damit gelten lebzeitige Schenkungen auch ihm gegenüber fort.
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Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Bitte klicken Sie noch die Bewertungssterne oben an. Wenn Sie technische Schwierigkeiten bei der Bewertungsabgabe haben, schreiben Sie bitte, mit wie vielen Sternen Sie meine Beratung bewerten. Vielen Dank.
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Kunde:
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Entschuldigen bitte.
Irgendwie werde ich nicht schlau.
Der Erbe ist sozusagen der Sohn .. soweit ich aus den ££ gelesen habe
Bin so durcheinander, da mir jemand schon ein anderes Paragraf erteilt hat.
Bin jetzt so durcheinander.
Ich werde sie nachher gut bewerten und Trinkgeld dazu geben.
Danke
Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 15 Tagen.
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Haben Sie noch konkrete Rückfragen? Dann stellen Sie diese gern.
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