Recht & Justiz
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Die Eternzeit kann auch nach Kalendermonaten beantragt werden.
§ 16 BEEG - Inanspruchnahme der Elternzeit - gibt nicht vor, dass die Elternzeit für die Lebensmonate des Kindes zu nehmen ist. Nur wenn es um Elterngeld geht, ist es problematisch, den Zeitraum auf Kalendermonate festzulegen, weil Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes und nicht nach Kalendermonaten gewährt wird. Es ist für den Arbeitgeber vermutlich nur buchhalterisch einfacher, wenn die Zeiträume der Elternzeit und des Elterngeldbezuges übereinstimmen.
Weitere Informationen können Sie auf folgender Seite nachlesen:
https://www.elterngeld.net/elternzeit.html
Am Ende der Seite finden sich erläuternde Beispiele.
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