Recht & Justiz
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Vielen Dank für Ihre Geduld.
Grundsätzlich haben Sie zwar die Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses, da zwischen Ihnen und dem Verpächter der Pachvertrag besteht.
Sie können jedoch der Pflicht zur Zahlung des Pachtzinses jedoch den Mangel der fehlenden Konzessionsfähigkeit in Form einer Minderung oder des Schadensersatzes entgegenhalten. Dies setzt voraus, dass die sofortige Konzessionsfähigkeit vertraglich vereinbart wurde. Denn dann liegt ein Mangel an der Pachtsache vor, die Sie zur Minderung/zum Schadensersatz berechtigt.
Dies gilt solange, bis der Mangel behoben ist, sprich bis die Konzessionsfähigkeit gegeben ist.
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