Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer.
Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass nach Ablauf der 5-Jahresfrist ab Abnahme der Bauträger/Handwerker sich auf eingetretene Verjährung berufen kann.
Der Gesetzgeber hat dies auch bewusst zum Schutz der Bauunternehmen gemacht. Daher bietet sich bei der Abnahme eines Bauwerks ein Sachverständiger an (z. B. vom TÜV). Ein solcher würde mögliche Mängel erkennen. Zudem würde dieser ggf. parallel haften.
Ansonsten wird das Durchsetzen eines Anspruchs gegen den Bauträger/Handwerker schwer und ist nur möglich, wenn vorsätzlich Mängel verschwiegen wurde oder den Unternehmer ein Organisationsverschulden trifft.
Anbei der Link eines Kollegen, der die Thematik ausführlich beschreibt:
https://www.anwalt-fliege.de/versteckte-maengel-beim-hausbau
Was in Ihrem Fall jedoch ein Ansatzpunkt sein kann ist, dass der Bauträger/Handwerker Sie vorsätzlich betrogen hat. Denn er hat ein unzureichendes Dach als "ordnungsgemäßes" Dach verkauft.
In diesem Fall hätten Sie, wenn wirksam durch ein Gericht festgestellt, einen Schadensersatzanspruch ab Kenntniserlangung der Umstände.
Dies könnte Ihnen in Ihrem Fall weiter helfen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-