Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich nicht auf die Einrede der Verjährung werden berufen können.
Wenn nämlich der Gerichtsvollzieher bei Ihnen erschienen ist, so bedeutet dies, dass ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid ergangen ist, denn nur dann wird ein Gerichtsvollzieher tätig.
Ein solcher Vollstreckungsbescheid unterliegt aber der 30-jährigen Verjährung!
Sie werden daher die Forderung leider begleichen müssen. Sollten Sie dies nicht tun, so werden weitere erhebliche Kosten fällig.
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keinen angenehmere Mitteilung übermitteln zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen, auch um Sie vor weiteren Kostenachteilen zu bewahren, die dann eintreten würden, wenn Sie nicht zahlen.
Klicken Sie zur Bewertung bitte auf die Sterne (="Toller Service","Informativ & hilfreich","Frage beantwortet"), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann erhalte ich von JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt