Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt folgendes:
Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 320 ZPO (im Anschluss an BGH Urteil vom 10. Mai 2011 – II ZR 227/09 – NJW 2011, 2292).
Zu Ihrer weiterführenden Orientierung nachfolgend das Urteil des BGH:
https://lexetius.com/2013,4147
Das bedeutet, dass § 320 ZPO Anwendung findet.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt