Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihren Fall bearbeite.Gerne stehe ich Ihnen der Einfachheit halber auch für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung, in dem wir alle Ihre Fragen besprechen können. Buchen Sie dieses gern als Premium-Service hinzu.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Gemäß § 622 II Nr. 4 BGB beträgt die Kündigungsfrist in der Tat vier Monate zum jeweiligen Monatsende. Damit wird die Kündigung zum letzten Tag des darauf folgenden Februar wirksam. Bis dahin sollten Sie daher jedenfalls Ihr Gehalt einfordern.
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Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ausschlaggebend für die Berechnung der Kündigungsfrist ist stets der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Damit ist die Kündigung zum Ende Februar wirksam.
Das Arbeitsverhältnis ist zum Ende Februar beendet, insofern haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine darüber hinausgehende Beschäftigung bzw. ein darüber hinausgehendes Gehalt.
Sie haben grundsätzlich ab Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
bitte beachten Sie, dass aufgrund der Guidelines von JustAnswer nur Rückfragen im Sinne von Verständnisfragen hinsichtlich Ihrer Ursprungsfrage zulässig sind. Ihre jetzige sozialrechtliche Frage ist leider von der Ursprungsfrage nicht gedeckt, sodass ich Sie höflich bitten muss, diese ggf. getrennt zu stellen. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Sofern Sie noch Rückfragen zu dem ursprünglichen Sachverhalt haben, dürfen Sie diese selbstverständlich gern stellen. Sobald Ihre Rückfragen beantwortet sind, bitte ich Sie freundlich um Abgabe einer Bewertung.
Einer solchen Gestaltung kann ich für Sie als Arbeitnehmer keinen Nachteil entnehmen. Denn Sie ersparen sich Ihre Arbeitskraft, während Sie Ihren vollen Lohnanspruch behalten.
Vielen Dank für das freundliche Gespräch.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.