Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer.
Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Eine Gewerbeuntersagung gilt für Sie als Person (unabhängig wie Sie gewerblich tätig sind).
So lange die Gewerbeuntersagung noch "fortwirkt", ist diese rechtsgültig.
D. h. die Gewerbeuntersagung gilt auch noch heute.
Da Sie jedoch aufgrund eines Verstoßes in der Vergangenheit nicht für alle "Ewigkeit" kein Gewerbe führen sollen dürfen, besteht die Möglichkeit des Antrags auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis.
Dies kann nach § 36 Abs. 6 GewO bereits nach 1 Jahr nach der Untersagung erfolgen.
Sie hätten daher einfach nur einen solchen Antrag bei der Behörde zu stellen.
Aufgrund des Zeitablaufs ist von der Erteilung der Erlaubnis eines Gewerbebetriebs auszugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-