Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die von Ihnen gefertigten (Bau)Zeichnungen stehen gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG unter Urheberrechsschutz:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html
Sämtliche Verletzungen dieses rechtlich ausschließlich Ihnen gebührenden Urheberrechts lösen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus.
Fordern Sie den Rechteverletzer daher nachweisbar (=Einschreiben) unter ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte Rechtslage und unter Verweis auf Ihr Urheberrecht zu umgehender Entfernung der Bilder und zu künftiger Unterlassung auf.
Sollte der Rechteverletzer Ihrer Aufforderung nicht Folge leisten, so sollten Sie einen RA beauftragen, der diesen sodann anwaltlich abmahnt und gegen ihn erforderlichenfalls eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt.
Sämtliche durch Ihre entsprechende Rechtsdurchsetzung bedingten Kosten hätte der Rechteverletzter zu tragen!
Klicken Sie zur Abgabe der Bewertung bitte oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne/"Toller Service","Informativ & hilfreich","Frage beantwortet"), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann zahlt JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung an mich aus.
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt