Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Klagefrist handelt es sich rechtlich gesehen um eine soganennte materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, auch wenn Sie kein Protokoll erhalten haben, beginnt die Frist dennoch mit der Beschlussfassung zu laufen (BeckOK BGB/Scheel, 51. Ed. 1.8.2019, WEG § 46 Rn. 22).
Eine Klage gegen den Beschluss scheidet daher aus.
Möglich dagegen sind natürlich Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter nach § 280 BGB, da die verzögerte Zusendung des Protokolls eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt.
Das bedeutet der Verwalter muss Ihnen den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden bezahlen.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung behandelt nun den Fall dass der Miteigentümer vorsorglich Klage erheben musste da ihm das Protokoll nicht zugestellt wurde und die Klage nach Zustellung wieder zurücknahm. Der Verwalter musste damals die Prozesskosten als Schaden tragen.
Sie müssen nun, wenn Sie Schadensersatz geltend machen wollen, darlegen und beweisen, dass Sie erfolgreich Klage erhoben und einen für Sie günstigeren Zahlbetrag durch Anwendung des richtigen Abrechnungsschlüsses erreicht hätten. Die Schadensersatzklage gegen den Verwalter wäre daher ein Ansatzpunkt.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt