Sehr geehrte Fragestellerin,
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben und vielen Dank für die Nachträge.
Es gibt leider nur begrenzte Möglichkeiten, einen solchen Kauf rückgängig zu machen oder "aufzuwerten".
Eien Möglichkeit ist natürlich das Nachverhandeln mit der Käuferseite. Wenn beide einverstanden sind, kann nachverhandelt und ein weiterer Kaufpreis gezahlt werden.
Scheitert die einvernehmliche Lösung, dann gäbe es die Möglichkeit einer Anfechtung, wenn Sie nur aufgrund einer Täuschung zu niedrig verkauft haben. Hierfür fehlen sämtliche Anhaltspunkte und auch die Zeit passt hier nicht mehr.
Weiterhin wäre, da ein Verkauf unter Preis oftmals auch eine Teilschenkung beinhaltet, ein Rückforderungsrecht, wenn eine Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) vorliegen würde. Da Sie aber keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, fehlen auch jegliche Hinweise für eine solche Verarmung.
Letztlich verbleibt nur die Nachverhandlung. Wenn die Gegenseite dies ablehnt, können Sie leider rechtlich gegen den kauf nichts unternehmen. Ich bedaure !
Ich hoffe, Ihre Frage ist beantwortet. Falls noch Unklarheiten bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Anderenfalls bitte ich Sie um Bewertung der Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass