Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist die Rechtslage wie folgt einzuschätzen:
Wenn der Händler das Geld zurückübersandt hat, spricht viel dafür, dass es sich um eine konkludente Rückabwicklungserklärung handelt.
Denn sonst würde der Händler den bezahlten Preis nicht erstatten.
Es ist daher anzuraten, dass Sie sich am besten morgen mit dem Händler in Verbindung setzen (oder noch heute per E-Mail) und sich bedanken, für die Rückabwicklung und den überwiesenen Betrag.
Vorsorglich könnten und sollten Sie den Vertrag anfechten.
Dies können Sie wegen Irrtum nach § 119 BGB tun.
Hiernach muss sich keiner an einem Vertrag festhalten lassen, wenn bzgl. des Kaufobjekts Unklarheit herrschte.
Die Erklärung, welche schriftlich und sofort nachweisbar erfolgen sollte, wird dann als nicht abgegeben behandelt, vgl. § 142 BGB.
In diesem Fall ist "zusätzlich" die Zahlungspflicht erloschen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-