Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Arzthelferinnen haben sich unter den geschilderten Umständen zumindest einer unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB strafbar gemacht:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html
Da den Arzthelferinnen eine Garantenstellung zukommt, ist sogar eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 223, 13 StGB in Erwägung zu ziehen.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt