Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Es handelt sich um ein Mietverhältnis im Sinne des § 549 Absatz 2 Nr. 2 BGB (=möbliertes Stundentenzimmer).
Für ein solches Mietverhältnis gilt zwingend die gesetztliche Kündigungsfrist gemäß § 573 c Absatz 3 BGB von 14 Tagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
Dabei ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Das bedeutet, dass die Kündigung auch erst zum Ende dieses Monats wirksam wird.
Die Studentin bleibt Ihnen daher bis zum 31.10.2019 mietzahlungspflichtig!
Dabei ist es auch rechtlich völlig unerheblich, ob diese nun auszieht oder nicht, denn die Nichtnutzung der Mietsache befreit nicht von der Mietzahlungspflicht.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt