Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie können die Forderung in der geltend gemachten Höhe ohne weiteres zurückweisen.
Zunächst einmal ist die Vereinbarung rechtlich bindend, dass neben Ihrer Tochter auch die Freundin im Schadensfalle rechtlich einzustehen hat. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, ob diese Übereinkunft schriftlich niedergelegt worden ist oder nicht, denn auch eine mündliche Abrede entfaltet volle Rechtswirksamkeit.
Die rein pauschale Unterstellung, dass ein Gast Ihrer Tochter den Schaden verursacht haben soll, ändert an der Haftung der beiden nicht das Geringste, denn eine solche Alleinhaftung hätte zuvor explizit vereinbart werden müssen - was nicht der Fall ist, ganz abgesehen davon, dass es sich um eine reine Spekulation und Mutmaßung handelt, dass ein Gast Ihrer Tochter schadensursächlich geworden sein soll.
Sodann ist die Höhe der Forderung ausdrücklich zu bestreiten, denn wenn die Boxen bereits einige Jahre alt sind, so ist nicht der Neupreis als Schadensersatz geschuldet, sondern der bloße Zeitwert der Boxen.
Alles andere verstieße gegen das Bereicherungsverbot im Schadensrecht, wonach ein Geschädigter wirtschaftlich nicht besser gestellt werden darf, als e vor Eintritt des Schadensereignisses stand (§ 249 BGB)!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt