Recht & Justiz
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haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte gedulden Sie sich einen Augenblick, während ich meine Antwort für Sie ausarbeite.
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Vielen Dank für Ihre Geduld.
Sie sollten gegenwärtig dem Verkäufer sicherheitshalber eine letzte angemessene Frist zur Anlieferung der fehlenden Teile setzen. Um die Angemessenheit der Frist zu wahren, empfehle ich Ihnen die Setzung einer dreiwöchigen Frist. Sollte der Verkäufer danach immer noch die fehlenden Teile nicht geliefert haben, können Sie von Kaufvertrag zurücktreten. Hierzu müssen Sie dem Verkäufer gegenüber den Rücktritt erklären.
Sie haben grundsätzlich auch die Möglich, den Kaufpreis zu mindern. Wie hoch der Minderungsbetrag ausfällt, hängt von der Bedeutung des Mangels ab. Dies kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Im Zweifelsfalle müsste diese Bewertung durch einen Sachverständigen erfolgen. Da dies mit gewisser Rechtsunsicherheit verbunden ist, wäre meine Empfehlung daher, entweder vom Kaufvertrag zurückzutreten oder das fehlende Teil einzufordern bzw. nach Fristablauf anderweitig zu beschaffen und hierfür Schadensersatz vom Verkäufer zu fordern.
Konnte ich Ihnen damit behilflich sein?
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Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Da man sich rechtlich auf den Standpunkt stellen kann, dass es sicb in Ihrem Fall um keinen Sachmangel sondern um eine Teillieferung handelt und in diesem Fall gemäß § 323 BGB eine Fristsetzung erforderlich ist, sollten Sie dies tun und sodann ggf. den Rücktritt erklären.
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu, was als angemessen gilt. Dies dürfte von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Drei Wochen sind jedoch schon - insbesondere angesichts des bisherigen Geschehensablaufes - eine großzügige Frist. Sofern der Verkäufer Ihrer Einschätzung nach vernünftigerweise länger brauchen könnte, um die fehlenden Elemente zu beschaffen, so setzen Sie ihm vorsichtshalber eine längere Frist.
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