Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
besteht denn die Bank auf die Stillhalteerklärung ? Wer ist denn der "Erschienene zu 1" in der erwähnten Urkunde gewesen?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke für die Nutzung von Justanswer.
Mit der Stillhalteerklärung verzichtet der Grundstückseigentümer quasi auf den Vorrang des Erbbauzinses. Im Falle einer Zwangsvollstreckung würde also die Bank an erster Stelle bedient, dies obwohl die Eintragung im Grundbuch hinter dem Erbbauzins erfolgte, und der Eigentümer könnte im Grunde "leer" ausgehen.
Die Zustimmung bräuchten Sie ggf. um überhaupt die Grundschuld eintragen zu lassen. Wenn der damalige Erschienene zu 1 der Eigentümer war und dieser damals auf seine Zustimmung verzichtet hat, dann ist diese zur Eintragung nicht nötig. Es ist durchaus üblich, dass der Eigentümer (und Veräußerer) als erster in einem Vertrag Genannte wird. Fragen Sie hier aber sicherheitshalber nochmals nach.
Im Übrigen würde sich das Recht auf Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1/2 ErbbauR ergeben.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und darf Sie um Bewertung der Antwort bitten. Gern beantworte ich eventuelle Nachfragen Ihrerseits.
Sehr geehrter Fragesteller,für Sie bedeutet dies:
Brauchen Sie die Zustimmung kann die Grundschuld nicht eingetragen werden und die Bank wird den Kredit nicht auszahlen. Dann müssten Sie gegen den Eigentümer klagen, um die Zustimmung einzuklagen.
Wenn keine Zustimmung benötigt wird, wird der Notar die Eintragung ohne Zutun des Eigentümers veranlassen und die bank wird nach Eintragung den Kredit auszahlen.
Scheitert alles, würden die Kosten von demjenigen getragen werden müssen, der Sie nicht vorher über die möglichen Risiken aufgeklärt hat. Dies könnte der Makler und auch der Notar sein. Wobei es einen Anspruch auf Zustimmung gibt und wenn der Eigentümer diese verweigert ist dies ja nicht im Verantwortungsberich werder des Notars noch des Maklers. Dies wäre ja auch nicht vorhersehbar gewesen.
Sie haben noch weitere Fragen oder Unklarheiten ?
das wird leider nicht funktionieren. Denn der Vertrag ist ja wirksam. Sie haben ggf. nur Schwierigkeiten, die Grundschuld eintragen zu lassen und somit das geld für den Kaufpreis nicht zu bekommen. Dies wäre dann Ihre Verantwortung.
Aber nochmal: Wenn der Eigentümer zustimmen müsste, dies aber nicht tut, dann sollten Sie umgehend klagen. Nach Abschliuss der Klage wird - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - die Zustimmung ersetzt und die Bank kann dann eingetragen werden.
Letztlich dauert alles länger, füphrt aber grundsätzlich zum Ziel.
wie ausgeführt müsste der Notar, wenn er keine Zustimmung für erforderlich hält die Grundschuld jetzt eintragen. Fragen Sie dort einfach nach.
falls Sie nunmehr keine weiteren Fragen haben, nehmen Sie bitte eine positive Bewertung vor, um mich für die Vielzahl der erteilten Antworten zu honorieren. Vielen Dank !
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