Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es unter den gegebenen Umständen nicht der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.
Da bei befristeten Verträgen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, hat das Integrationsamt nur bei einem Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ein Kündigungsschutzverfahren durchzuführen.
Ansonsten muss das Integrationsamt aber nicht zustimmen, denn ein befristetes Arbeitsverhältnis - wie in Ihrem Fall - endet durch bloßen Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, eine gesonderte Kündigung erfolgt also überhaupt nicht.
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keine angenehmere Mitteilung machen zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt