Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Wenn das erhöhte Bruttoeinkommen von geleisteten Überstunden stammt, gilt nach wie vor der bestehende Arbeitsvertrag mit dem vereinbarten Grundgehalt von € 1.600,00.
D. h. dieser Betrag ist Grundlage einer Abrechnung im Falle einer Kündigung und Freistellung.
Ein AN hat keinen Anspruch auf Fortzahlung des Betrags, der sich aus geleisteten Überstunden ergibt. Denn dieser wurde durch Mehrarbeit generiert.
Findet die Mehrarbeit nicht statt, hat seitens des AG auch keine höhere Zahlung zu erfolgen (außer das Grundgehalt).
Ich bedaure Ihnen keine positivere rechtliche Einschätzung übermitteln zu können, würde mich jedoch gleichwohl über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Bemühungen und die Vornahme meiner rechtlichen Ausführungen freuen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-