Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
gegenstand einer solchen Täuschung kann grds. jeder Umstand sein, der den Ehegatten bei Kenntnis der Sachlage und richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Heirat abgehalten hätte.
Zu den Gründen zählen: gleichgeschlechtliche Veranlagung, Beiwohnungsunfähigkeit, unheilbare oder vererbliche schwere Krankheiten; frühere Ehe, Kind aus früherer Ehe,nichteheliches Kind [auch des Mannes]
Denkbar wäre auch dass die Täuschung über die Beziehungen zu mehreren anderen Frauen vor und während der Ehe kann auch eine arglistige Täuschung darstellen, die zur Anfechtung der Ehe berechtigen würden.
Insoweit wäre eine Aufhebung der Ehe durchaus möglich.
Die Aufhebung erfolgt durch eine richterliche Entscheidung vor dem Familiengericht.
Den Antrag auf Aufhebung der Ehe muss in der Tat binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung gestellt werden.
Innerhalb dieser Frist müssen Sie einen Aufhebungsantrag beim Familiengericht stellen. Der Antrag muss durch einen Anwalt gestellt werden. Was die Kosten anbelangt, so werden sich diese im Bereich eines Scheidungsverfahrens bewegen. Das bedeutet Anwalts und Gerichtskosten hängen von Ihren Einkünften ab.
Wichtig ist auch, dass Sie die Anfechtungsgründe beweisen müssen. Ein Zeugenbeweis ( die von Ihren angesprochene Frau) wäre hier durchaus ausreichend.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt