Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Die Problematik in Ihrem Fall ist, dass sich Ihre Frau quasi über die Stellung des Bausparguthaben in Form einer Sicherung "verbürgt" hat. D. h. hier liegt regelmäßig ein Vertrag zugrunde, der erlaubt, die Sicherung ohne weitere Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Einzige Bedingung ist ein Zahlungsausfall Ihrer Person ggü. der Bank.
Daher muss die Bank nicht erst die Immobilie verwerten, sondern kann erst auf das Bausparguthaben und sodann auf die Immobilie zugreifen.
Dies liegt darin, dass die Bank unabhängig von der Insolvenz gesonderte Sicherheiten hat.
Ich bedaure Ihnen keine positivere rechtliche Einschätzung übermitteln zu können, würde mich jedoch gleichwohl über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Bemühungen und die Vornahme meiner rechtlichen Ausführungen freuen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-