Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Mietausfallforderung des Vermieters rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Es gilt nämlich insoweit der Rechtsgrundsatz, dass einmal geschlossene Verträge auch einzuhalten sind (pacta sunt servanda).
Ein allgemeines Rücktritts- oder Reuerecht existiert in der deutschen Rechtsordnung nicht.
Auch der Umstand, dass Ihr Schwiegervater erkrankungsbedingt die Reise nicht antreten kann, ändert nichts an dieser Rechtslage, denn es handelt sich hierbei um einen Umstand, der ausschließlich in die rechtliche Risikosphäre Ihrer Schwiegereltern fällt. Der Vermieter, der auf Bestand und Durchführung des geschlossenen Vertrages vetraut, kann mit diesem Risiko nicht bealstet werden.
Die Forderung des Vermieters besteht daher leider zu Recht.
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keine angenehmere Mitteilung machen zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt