Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Die Annspruch auf Beitragszahlung ist leider noch nicht verjährt. Es gilt § 25 SGB IV. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1:
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Es gilt also eine vierjährige Verjährungsfrist. In Ihrem Fall aber ist der Zeitraum, für den nachgezahlt werden soll, gerade mal ein Jahr her.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Das ist leider rechtens. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres war er beitragsfrei. Danach muss er auch als Halbwaise in die Krankenversicherung einzahlen.
Er kann aber Ratenzahlung vereinbaren. Darauf wird die Krankenkasse eingehen.