Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, das müssen Sie nicht hinnehmen!
Ein allgemeines Besichtigungs- und Betretensrecht kommt einem Vermieter ohnehin nicht zu.
Ein Vermieter kann nur dann ein Besichtigungsrecht in Anspruch nehmen, wenn er die Wohnung weitervermieten und diese Interessenten zeigen will.
In diesem Fall hat der Vermieter seine Besichtigungsabsicht dem Mieter allerdings rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - schriftlich anzukündigen.
Bei der Terminierung hat er zudem auf die beruflichen und privaten Belange und Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen und mit diesem daher die genauen Termine zu besprechen, bzw. dem Mieter mehrere Alternativetremine schriftlich in seinem Besichtigungsankündigungsschreiben anzubieten.
Da der Vermieter in Ihrem Fall sämtliche nach der Rechtsprechung einzuhaltenden Formalien missachtet hat, sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, die Besichtigungen zu dulden.
Weisen Sie den Vermieter daher auf die hier dargestellte und klare Rechtslage hin, und verlangen Sie von diesem, dass er Ihnen die Termine ordnungsgemäß ankündigt und auf Ihre Interessen bei der Terminierung Rücksicht nimmt.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt