Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Unter den migeteilten Umständen ist der Vertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig, da die geforderte Vergütung die markt- und branchenübliche Vergütung für die hier geschuldete Dienstleistung um mindestens 100% übersteigen dürfte, Sie also das Doppelte gezahlt haben, was üblichweise für diese Dienstleistung angefallen wäre.
Die Folge der Nichtigkeit des Vertrages ist, dass Sie lediglich die marktübliche Vergütung schulden - die exakte Höhe der in Ihrem Fall zu fordernden Vergütung solten Sie bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer oder aber bei der örtlichen Handwerkskammer erfragen.
Auch unter Hinzurechnung des Sonntagszuschlages dürfte hier aber eine Vergütung von maximal 150-200 Euro angemessen sein - der Ihnen in Rechnung gestellte Betrag ist völlig überzogen!
Die über die marktübliche Vergütung hinausgehende Bezahlung können Sie von dem Betrieb nach § 812 BGB zurückverlangen, denn der Handwerker ist um diesen Differenzbetrag ungerechtiertigt bereichert - diesen Anspruch können Sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Fordern Sie den Betrieb daher zur Rückzahlung der zuviel bezahlten Vergütung auf, nachdem Sie den an Ihrem Ort geltenden Tarif erfragt haben.
Ich rate an, dass Sie den gesamten Vorgang zur weiteren Veranlassung zudem der zuständigen Aufsichtsbehörde - das ist die örtliche Gewerbeaufsichtsbehörde - zur Kenntnis bringen, damit diese geeignete Ordnungsmaßnahmen gegen den Handwerker/Betrieb einleiten kann.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt