Sehr geehrte Fragestellerin,
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben und für den Nachtrag.
Leider ist das Argumtn, auf den Führerschein angewiesen zu sein, kein durchgreifgendes.
Allerdings gibt es ein Argument, welches hilfreich ist. In der Regel geht die Fahrerlaubnisbehörde von einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum aus und unterstellt aus diesem Grund, dass ein fehlendes Trennungsvermögens zwischen Konsum und Fahren vorloiegt. Dies würde dann berechtigen, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie können nur darauf hinweisen, dass aufgrund der niedrigen THC Konzentration keine Beeinträchtigung der Fahreigenschaft vorliegt. Berufen Sie sich dabei auf die Entscheidung des BayVGH, Beschluss vom 16.08.2006, Az. 11 CS 05.3394, der von einer Ungeeignetheit erst ab einem Wert von 2,0 ausgeht.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und darf Sie um Bewertung der Antwort bitten. Falls noch Fragen bestehen, teilen Sie dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass