Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
werden Sie als Mieter denn durch die kaputte Dachrinne gestört ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke für die Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
Leider gibt es keine gesetzliche Vorschrift "zur Dachrinne".
"Druck" machen können Sie oder Ihre Nachbarn nur, wenn Sie selber betroffen sind, also wenn - wie von Ihnen geschildert - sich Schimmel gebildet hat. In diesem Fall kann man die Miete mindern und natürlich auch die Renovierung bzw. Sanierung fordern.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Falls noch Fragen bestehen,stellen Sie diese bitte.
kann ich noch etwas für Sie tun ? Falls nicht, nehmen Sie bitte eine Bewertung vor. Vielen Dank !
Sehrgeehrter Fragesteller,
der Begriiff des Abwassers ist in § 54 I WHG (Wasserhaushaltsgesetz) definiert. Damit handelt es sich allenfalls um Niederschlagswasser, da nach der Definition des Abwassers in dem Wasser Schmutzstoffe enthalten sind. Hier fließt allerdings nur Regenwasser auf die Straße, womit wir beim Niederschlagswasser sind.
kann ich noch weiteres für Sie tun ?
wie sich aus dem Gesetz ergibt nein.
Eine Belästigung allein wird wohl nicht reichen, es muss eine beeinträchtigung vorliegen, z.B. eine Ruhestörung durch das Plätschern des herabfallenden Wassers oder ähnlich.
noch Fragen?
wenn Sie oder die Mitmieter nicht beeinträchtigt sind nicht, leider !
Ich freue mich, Ihnen dennoch geholfen zu haben. Wünsche Ihnen einen schönen Tag, ein schönes Wochenende und alles Gute!
Bitte sind Sie abschließend noch so freundlich und nehmen eine Bewertung vor. Herzlichen Dank !