Recht & Justiz
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Wie haben unserem Sohn ein unentgeldliches Dauerwonrecht ins Gundbuch eintragen lassen, um das er die Eigenheimzulage bekommt im Jahr 2001. Er lebt in einer eingetragenen Partnerschaft. Nun ist es das der Partner unbegründet beim Betreuungsgericht Kleve für uns eine Anregung einer rechtlichen Betreuung bestellt hat im Mai 2014. Am 20.01.2015 wurde die Betreuung für uns beide unbegründet abgelehnt. Nun unsere Frage: Wir möchten jetzt wegen grober Undank das Dauerwohnrecht? widerrufen. Frage: greift nun schon eine ""Verjährung"" ein? Frage: auch wenn der eingetragene Lebenspartner die Anträge bestellt hat kommt ein grober Undank zum Ansatz? Weitere laufende Undankbarkeiten sind vorhanden. Zum Beispiel Rückstände bei der Pacht für unsere Gärtnerei, schlecht über uns reden bei unserer Nachbarschaft und darüber hinaus. usw Können sie auch hierzu Stellung nehmem? Im Vorraus vielen Dank. Hochachtungsvoll ***
Guten Morgen,.
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Handelt es sich um eine Schenkung?
Oder gab es einen gegenseitigen Vertrag bezüglich des Wohnrechts?
Eine Schenkung kann man widerrufen, zB wegen groben Undanks.
Nach dem Widerruf kann das Wohnrecht auch gelöscht werden.
Der Anspruch aus § 531 Abs. 2 BGB verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, soweit es um ein Grundstück geht jedoch in zehn Jahren, § 196 BGB.
Ab Kenntnis läuft die Zeit.
Man kann das Wohnrecht, also die Schenkung, wegen groben Undanks zurückfordern.
Dieser Anspruch auf Rückforderung ist nicht verjährt.
Ihr Sohn hätte sich ja auf Ihre Seite stellen können. Da er hier aber offenbar nicht in Ihrem Sinne agiert hat, kann man durchaus groben Undank annehmen.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Informatinen für uns. Wir werden uns dem entsprechend verhalten. Hochachtungsvoll ***