Sehr geehrter Fragesteller,
Wenn Sie als Anscheinsbevollmächtigter gehandelt haben, würden Sie Ihrer Firma gegenüber haften:
Hat der Vertreter schuldhaft gehandelt hat, können Schadensersatzansprüche des Vertretenen gegen den Vertreter aus §§ 280 I, 241 II, (311 II) bestehen (Wolf/Neuner AT § 49 Rz 104). Schadensersatzansprüche des Vertretenen gegen den Vertragspartner können sich aus den §§ 823 II iVm 263 StGB und aus § 826 ergeben. Um den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr nicht zu gefährden, wird auch für den Schadenersatzanspruch des Vertretenen gegen den Vertragspartner aus cic (§§ 280, 311 II) die objektive Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs verlangt (BGH NJW 96, 1961, 1962 [BGH 16.04.1996 - XI ZR 222/95]).
Das bedeutet, Ihre Firma könnte von Ihnen den Schaden, der durch diesen Vertragsschluss entstanden ist, bei Ihnen geltend machen.
Wenn Ihre Firma es schaffen sollte, sich vom Vertrag zu lösen - wenn die Anscheinsvollmacht nicht greifen sollte und die Firma die Ge
nehmigung verweigert - haften Sie dem Vertragspartner gegenüber aus § 177,; § 179 BGB.
§ 179 knüpft an § 177 an und normiert für den Fall, dass der Vertretene die Genehmigung des Vertretergeschäfts verweigert, eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, die einen Ausgleich für das enttäuschte Vertrauen des Vertragspartners über den Bestand der Vollmacht gewähren soll und deshalb gerechtfertigt ist, weil der Vertreter dem Risiko eines Mangels der Vertretungsmacht näher steht als der Vertragspartner (vgl BGH NJW 00, 1407 [BGH 02.02.2000 - VIII ZR 12/99]; Bork Rz 1619). Die Haftung aus § 179 wird durch die Sondervorschriften der §§ 54 2; 41 I 2 AktG; 11 II GmbHG (BaRoth/Habermeier Rz 18) verdrängt. Die weitergehende Vorschrift in Art 8 1 WG schließt II, nicht aber III aus (BGH WM 72, 904, 906). § 179 ist analog anzuwenden, wenn die Genehmigung des Vertrages daran scheitert, dass der Vertretene nicht voll geschäftsfähig ist und der Vertreter das dem Vertragspartner verschwiegen hat (Staud/Schilken Rz 21). Das Gleiche gilt, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existierenden Person oder einer noch zu benennenden, später aber nicht benannten Person abschließt (BGH NZG 13, 672 [BGH 05.02.2013 - VIII ZR 276/12] Rz 1; ZIP 12, 2362 [BGH 25.10.2012 - III ZR 266/11] Rz 34). Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Handelnde im Namen einer unselbständigen Einheit eines Rechtsträgers auftritt (BGH NZG 13, 672 [BGH 05.02.2013 - VIII ZR 276/12] Rz 2). Nach diesen Grundsätzen haften auch Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit einem Beratungsunternehmen eine Beratung vereinbaren, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates gem § 111 BetrVG nicht erforderlich ist (BGH ZIP 12, 2362 [BGH 25.10.2012 - III ZR 266/11] Rz 35 f). Zur Rechtsscheinhaftung des Handelnden analog § 179 bei unternehmensbezogenen Geschäften s. § 164.